Justizministerin Maria Berger (SPÖ) will diese Hürde nun beseitigen und Sammelklagen ohne Abtreten der Ansprüche ermöglichen, sobald zumindest 50 Ansprüche eingeklagt werden ("Gruppenverfahren").
Außerdem soll bei "Musterklagen" künftig die Verjährung aller ähnlichen Ansprüche ruhen. Bisher war dafür ein einvernehmlicher "Verjährungsverzicht" nötig.
Gruppenverfahren
Sie sollen es mehreren Geschädigten ermöglichen, ihre Ansprüche in einem einzigen Gerichtsverfahren geltend zu machen - ohne Einschaltung eines Klagsverbandes.
Voraussetzung dafür: Das Gruppenverfahren muss von mindestens drei Personen beantragt werden, die zumindest 50 auf "gleichen Tat- und Rechtsfragen" basierende Ansprüche gegen dieselbe Person (oder dasselbe Unternehmen) anmelden. Außerdem muss das Gericht zur Ansicht kommen, dass ein Gruppenverfahren einfacher und billiger abzuwickeln wäre als Einzelklagen.
Das Justizministerium erwartet sich davon eine Reduktion der Verfahrenskosten, weil nur ein einziges Beweisverfahren durchgeführt werden muss. Zuckerl für die Kläger: Das Gruppenverfahren kommt deutlich billiger als die Verbandsklage oder gar mehrere Einzelklagen, denn Anwalts- und Gerichtskosten werden gesetzlich begrenzt.
Grundsätzlich hängt die Höhe des Stundensatzes für Rechtsanwälte nämlich vom Streitwert des Verfahrens ab - und der kann bei Sammelklagen schnell in die Millionen gehen. Beim Gruppenverfahren soll der Streitwert aber mit zwei Mio. Euro gedeckelt werden.
Musterklagen
Sie sind auch jetzt schon möglich. Dabei wird bei Vorliegen vieler gleichartiger Ansprüche (z. B. in einem arbeitsrechtlichen Streit der Belegschaft mit einem Unternehmen) ein einzelnes Verfahren bis zum Obersten Gerichtshof durchgefochten, um die Rechtslage vorweg abzuklären.
Bis das Ergebnis dieses "Musterprozesses" vorliegt, warten die anderen potenziellen Kläger ab und entscheiden dann - mit dem Urteil des OGH im Rücken -, wie sie weiter vorgehen. Das Problem dabei ist allerdings die Verjährungsfrist - die läuft nämlich bei den abwartenden Geschädigten weiter. Ein Verjährungsverzicht braucht die Zustimmung beider Parteien, wird aber häufig verweigert.
Der Entwurf des Justizministeriums sieht nun vor, dass bei Musterklagen die Verjährungsfrist künftig unterbrochen wird. Dazu muss zuerst eine Musterklage eingebracht werden (und zwar durch einen berechtigten Klagsverband, also einen der Sozialpartner oder den VKI).
Danach können andere Klagsinteressenten ihre Ansprüche in einem eigenen Register anmelden. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung ruht die Verjährungsfrist. Eine allfällige Klage muss dann bis spätestens drei Monate nach Abschluss des Musterverfahrens eingebracht werden.
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