Sie sollen an die Stelle der 2005 bei Referenden in Frankreich und den Niederlanden gescheiterten Verfassung treten. Zu den Veränderungen gehören:
"Doppelte Mehrheit" erst ab 2014
Die Vertragsänderungen treten 2009 in Kraft. Allerdings gilt die neue "doppelte Mehrheit" bei Abstimmungen im Ministerrat erst ab 2014. Bis 2017 können sich Staaten, die das wünschen, in Streitfällen noch auf den jetzt geltenden Vertrag von Nizza berufen.
Bei der "doppelten Mehrheit" werden die Stimmen nicht mehr "gewichtet". Die qualifizierte Mehrheit gilt mit 55 Prozent der Staaten als erreicht, wenn diese mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren.
Präsident leitet Europäischen Rat
Der Europäische Rat (EU-Gipfel) soll für jeweils zweieinhalb Jahre von einem Präsidenten geleitet werden. Die Präsidentschaft des normalen Ministerrates rotiert weiterhin alle sechs Monate zwischen den Ministerstaaten.
Ausscheren aus gemeinsamer Politik möglich
Staaten wie etwa Großbritannien können aus EU-Beschlüssen über engere Zusammenarbeit in Fragen der Justiz- und Polizeizusammenarbeit aussteigen.
Auch in der Sozialpolitik können Staaten aus der gemeinsamen Politik ausscheren. Wenn innerhalb von vier Monaten keine Einigung erreicht wird, können jene Staaten, die das wollen, vorangehen.
Kein "Außenminister"
Die Außen- und Sicherheitspolitik soll "Gegenstand besonderer Verfahrensweisen" sein. EU-Kommission und EU-Parlament bekommen keine erweiterten Zuständigkeiten in der Außenpolitik.
Der "Außenminister" der EU, der im Einvernehmen mit den Regierungen arbeitet, heißt offiziell "Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik". Er ist auch Vizepräsident der EU-Kommission. Damit wird die Doppelzuständigkeit von Ministerrat oder Kommission in der Außenpolitik beseitigt.
Einspruch möglich
Die Zahl der EU-Kommissare wird von derzeit 27 auf 15 im Jahr 2014 reduziert.
Innerhalb von acht Wochen können nationale Parlamente gegen beabsichtigte Rechtsakte der EU Einspruch erheben, falls sie meinen, dass diese nationale Zuständigkeiten verletzen würden.
Das Europaparlament entscheidet künftig gleichberechtigt mit dem Ministerrat über den EU-Haushalt.
Erstmals regelt der EU-Vertrag auch den freiwilligen Austritt eines Staates. Beitrittswillige Staaten müssen die "Werte" der EU respektieren und sich verpflichten, diese zu fördern. Mit diesen Formulierungen wird Forderungen aus Frankreich und den Niederlanden nach strikteren Beitrittskriterien entsprochen.
Charta ebenfalls bindend
Die Grundrechtecharta ist nicht mehr Teil der Verträge. Durch einen Verweis wird sie jedoch für ebenso bindend erklärt wie der Vertrag selbst - allerdings wird Großbritannien ausgenommen.
Die im Verfassungsentwurf vorgesehenen Symbole der EU - Fahne und Hymne - tauchen in den Verträgen nicht mehr auf, werden aber de facto beibehalten. Das Wort "Verfassung" ist ebenfalls gestrichen. Auch "Gesetze" erlässt die EU nicht, sondern weiterhin Richtlinien und Verordnungen.
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