"Egal ob EADS oder Eurofighter GmbH"

Drei Juristen widersprechen Eurofighter.
Die erwartete Debatte über die rechtliche Auslegung der Enthüllungen rund um EADS-Lobbyist Erhard Steininger und den suspendierten Generalmajor Erich Wolf ist am Freitag voll entbrannt.

Der Jet-Hersteller präsentierte seine Gutachter, die in Richtung Distanzierung von Steininger und EADS argumentierten und keinerlei Vertragsverletzung erkennen wollten. Dem widersprachen aber fast gleichzeitig andere Juristen vor dem U-Ausschuss.

Laut den Eurofighter-Gutachtern von der Uni Linz trifft die "Schmiergeldklausel" im Eurofighter-Vertrag nur die Bieterin Eurofighter GmbH sowie deren Tochterunternehmen - nicht aber den Mutterkonzern EADS oder beauftragte Unternehmer wie etwa Steininger.

Rechtsmeinung vs. Rechtsmeinung
Genau entgegengesetzter Meinung sind dagegen die Juristen Josef Aicher, Heinz Mayer und Andreas Kletecka. Für alle drei steht fest, dass auch Steininger von der "Schmiergeldklausel" erfasst ist. Nur der vierte Experte war wesentlich vorsichtiger und vertrat in mehreren Fragen die Position der Eurofighter-Gutachter.

"Egal ob EADS oder Eurofighter"
Aicher sagte, dass es "egal ist, ob das Verhalten von EADS oder der Eurofighter GmbH gesetzt wird". Aicher betonte, dass die Verhaltensregeln "ohne Zweifel" auch auf Steininger zutreffen würden. Er bezog sich damit vor allem auf die Ziffer 2 des "Code of Business Conduct", der den Umgang mit Schmiergeldzahlungen regelt.

Betragshöhe nicht relevant
Auch die - im Vergleich zur Auftragssumme - geringe Höhe der Zahlung an die Firma der Frau des suspendierten "Airchief" Wolf entlässt Eurofighter laut Aicher nicht aus der Verantwortung.

Denn es gehe um die Frage, "inwieweit diese Zahlungen sich zur Beeinflussung eignen würden", wobei die "Vermögenslage der Empfänger" keine unwesentliche Rolle spiele, so Aicher.

Beweislast bei Eurofighter
Der Eurofighter-Hersteller werde im Klagsfall beweisen müssen, dass die Zahlungen - im konkreten Fall von Steininger an die Firma des Ehepaars Wolf - nicht zur Beeinflussung geeignet waren und dass sie nicht im Zusammenhang mit der Angebotseinholung der Jets standen.

Aicher kommentierte, dass Steiningers Zahlung zwar zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Typenentscheidung für den Eurofighter bereits getroffen war, allerdings seien die Vertragsverhandlungen erst im Jahr 2003 abgeschlossen worden.

"Man verhandelt zwar mit dem Bestbieter zuerst, aber die Verhandlungen hätten ja auch anders ausgehen können", so Aicher.

Dass Steininger angab, dass er gegenüber EADS regresspflichtig sei, sei der Beweis für den Einfluss der Muttergesellschaft auf Steininger, hieß es im Ausschuss.

Mayer: Wolfs Beteiligung entscheidend
Für den Verfassungsjuristen Heinz Mayer von entscheidender Bedeutung ist die Frage der Beteiligung des suspendierten "Airchiefs" an den Zuwendungen Steiningers an die Firma Wolfs Frau.

Wenn bewiesen werden kann, dass der "Airchief" davon wusste, dann steht nach der Ansicht Mayers einem Ausstieg nicht mehr viel im Wege. Denn dass Steininger von den Verhaltensregeln im Vertrag umfasst ist, steht auch für ihn außer Zweifel.

Drastischer Vergleich
Kein Zweifel besteht für Mayer daran, dass die Geldflüsse im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe standen, auch dass diese geeignet waren, die Auftragsvergabe zu beeinflussen, steht für Mayer außer Frage.

Um zu erläutern, wie er zu dem Schluss komme, dass ein Konnex zwischen den Zahlungen Steiningers an die Firma des Ehepaares Wolf und der Auftragsvergabe bestehe, griff Mayer zu einem recht anschaulichen Vergleich: "Wenn jemand wen anderen erschießt, dann ist das wahrscheinlich ein Mord, auch wenn es nicht mit Sicherheit gesagt werden kann", so der Verfassungsjurist.

"Bieterseite" EADS inkludiert?
Der Zivilrechtsexperte Kletecka wies bei seiner Befragung auf die im Vertragstext vorgenommene Unterscheidung zwischen "Bieter" und "Bieterseite" hin.

Kletecka interpretierte das dahin gehend, dass mit "Bieter" die Eurofighter GmbH gemeint sei, unter "Bieterseite" dagegen der Mutterkonzern EADS zu verstehen sei. Damit würden Schmiergeldzahlungen durch EADS auf jeden Fall
von den Bestimmungen erfasst.

Zankl rät von Ausstieg ab
Weit vorsichtiger als seine Kollegen äußerte sich dagegen der Zivilrechtler Wolfgang Zankl. Er riet "tendenziell" von einem Ausstieg aus dem Eurofighter-Vertrag ab und gab zu bedenken, dass jene Seite, die auf die Einhaltung des Vertrags pocht, die besseren Karten habe.

Zankl vertrat bei mehreren Fragen eine ähnliche Meinung wie die Gutachter der Eurofighter GmbH. So meinte er, eine unscharfe Formulierung falle dem Verfasser zur Last. Konkret ging es um die Frage, ob es einen Unterschied zwischen den in den Verhaltensregeln genannten Begriffen Bieter und Bieterseite gebe.

Auch den in den Verhaltensregeln erwähnten "beherrschenden Einfluss" des Bieters bewertete Zankl ähnlich wie die Eurofighter GmbH. Dieser Begriff deute auf "gesellschaftliche Verflechtungen" hin und würde bei einer wörtlichen Interpretation Steininger nicht umfassen.

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