Beschwerde angekündigt

Staatsanwaltschaft Wien legt Beschwerde ein.

  In Zusammenhang mit der BAWAG-Refco-Affäre wurde gegen den früheren Refco-Chef Phillip Bennett ein Haftbefehl erlassen. Gegen Wolfgang Flöttl jun., den Sohn des ehemaligen langjährigen BAWAG-Generaldirektors Walter Flöttl, wurde der Haftantrag hingegen abgewiesen.

Nach Angaben des Sprechers der Staatsanwaltschaft Wien, Walter Geyer, steht die Begründung dafür noch aus. Gleichzeitig kündigte Geyer an, dass gegen die Abweisung des Haftantrags gegen Flöttl jun. durch die zuständige Untersuchungsrichterin Rechtsmittel eingebracht würden.

Beschwerde in "nächsten drei Tagen"

Gegen die Abweisung des Haftantrags werde innerhalb der nächsten drei Tage Beschwerde eingelegt, so Geyer weiter. Dann müsse das Oberlandesgericht entscheiden. Das werde "einige Wochen" dauern.

Die Staatsanwaltschaft hatte zuletzt eine gerichtliche Voruntersuchung gegen Bennett und Flöttl jun. wegen Verdachts auf Betrug bzw. Untreue eingeleitet.

Auslieferungsvertrag seit 1998

Bennett, gegen den nun ein Haftbefehl erlassen wurde, könnte gemäß dem zwischen Österreich und den USA seit 1998 bestehenden Auslieferungsvertrag an Österreich übergeben werden, sofern die Voraussetzungen für eine Auslieferung gemäß diesem Vertrag erfüllt werden, sagte Oberstaatsanwalt Stefan Benner vom Justizministerium am Montag zur APA.

Bennett wird allerdings im Oktober auch in den USA vor Gericht stehen - wegen des Verdachts auf Wertpapierbetrug beim insolventen US-Brokerhaus Refco.

In einem solchen Fall könne die Übergabe aufgehoben oder der per Haftbefehl Gesuchte zeitweilig an Österreich ausgeliefert werden. Voraussetzung sei dafür aber wiederum, dass die Auslieferung gemäß Ausliefervertrag zulässig sei.

"Ungewöhnliche Situation"

Die weitere Vorgangsweise bezüglich Bennett, gegen den nun ein Haftbefehl erlassen wurde, sei noch unklar, es handle sich um eine ungewöhnliche Situation, zumal sich Bennett in den USA befinde und er dort auch vor Gericht stehe, berichtete Geyer. Eine Auslieferung während des laufenden Verfahrens sei aber unwahrscheinlich.

 
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