Bei einer Erhebung des KfV haben 80 Prozent der befragten Rennradfahrer angegeben, bereits öfter oder manchmal Konflikte mit Autofahrern gehabt zu haben. Aber auch bei Letzteren liegen die Nerven leicht blank: Jeder dritte Autolenker ärgert sich über das Verhalten von Rennradfahrern.
"Klare Regelung"
"Die Konflikte entstehen oft aus Unwissenheit über die rechtlichen Bestimmungen. Gerade was das Nebeneinanderfahren und die Benützung einer Radfahranlage angeht, gibt es in der Straßenverkehrsordnung eine klare Regelung", sagte Armin Kaltenegger, Leiter des Rechtsreferates im KfV.
"Rennradfahrer dürfen im Zuge von Trainingsfahrten nebeneinanderfahren, sofern der rechte Fahrstreifen nicht überschritten wird." Von den Radfahrern kennen 40 Prozent diese Regelung, bei den Autofahrern wissen drei von vier nicht darüber Bescheid.
Sonderstellung für Rennradfahrer
Konfliktpotenzial birgt auch das Nichtbenutzen von Radfahrstreifen und -wegen. "Rennradfahrer nehmen in der StVO eine Sonderstellung ein. So besteht bei Trainingsausfahrten ein Wahlrecht zwischen der Benutzung von Radfahranlagen und der für den Verkehr bestimmten Fahrbahn. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrrad ein Rennrad entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist", so Kaltenegger.
ÖAMTC gegen Gesetzesänderung
"Grundsätzlich gilt das Prinzip Hausverstand", ergänzte ÖAMTC-Chefjurist Andreas Achrainer. Die geltenden Bestimmungen sind in der StVO sehr klar formuliert. Es wäre nur eine noch bessere Aufklärung wünschenswert. Sowohl KfV als auch ÖAMTC halten eine Gesetzesänderung für nicht notwendig.
Bereits vor einem Jahr wurde ein Unterausschuss im Verkehrssicherheitsbeirat eingerichtet, der mit dem Ziel eines besseren Miteinanders auf der Straße Vorschläge für Gesetzesänderungen erarbeiten soll. Erste Ergebnisse werden noch für den Sommer erwartet.
Nachfolgend die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zur Frage, wo Radfahrer (nicht) fahren dürfen.
Erlaubt
- Radfahranlagen: Radweg, Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Geh- und Radweg sowie Radfahrerüberfahrten.
- die Fahrbahn, außer bei Vorhandensein einer Radfahranlage. Ausgenommen davon sind Rennradfahrer bei Trainingsfahrten.
- Gegen eine Einbahn darf gefahren werden, wenn das ausdrücklich beschildert ist.
- Erlaubt ist auch das Fahren in Fußgängerzonen, wenn das durch Beschilderung erlaubt ist.
Verboten
- Gehsteige und Gehwege (für Fußgänger bestimmte Teil eines getrennten Geh- und Radweges)
- Autobahn und Autostraße.
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