Begründet wurde die Verweigerung des humanitären Aufenthaltsrechts damit, dass die Voraussetzungen eines humanitären Aufenthaltstitels nicht erfüllt seien bzw. die Gründe überwiegend gegen eine Erteilung sprechen würden.
"Starke Bindungen zum Heimatstaat"
Das Innenministerium begründete die Ablehnung des humanitären Aufenthalts außerdem damit, dass die Familie Zogaj ihrer seit 2004 rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung nicht nachgekommen sei.
Bemerkenswert: Auch die Abschiebung des Vaters und der Geschwister von Arigona Zogaj im September wird vom Platter-Ressort zur Begründung des verweigerten humanitären Aufenthalts angeführt: "Es ist evident, dass starke Bindungen zum Heimatstaat bestehen, da sich große Teile der Familie im Kosovo befinden."
"Aussichtslose Asylanträge"
Unter anderem wird in einer Aussendung des Innenministeriums darauf verwiesen, dass die Familie Zogaj 2002 mit Schlepperhilfe nach Österreich kam, obwohl bereits klar gewesen sei, dass keine Chance auf Asyl bestand.
Trotzdem seien zwei aussichtslose Asylanträge gestellt worden. Dreimal habe die Familie Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof angerufen, wobei die Höchstgerichte stets negativ entschieden, heißt es in der Mitteilung aus dem Platter-Ministerium.
"Bei Ausbildung nicht im Weg stehen"
"Wirtschaftliche Gründe, nicht im Heimatland verbleiben zu wollen, sind kein Kriterium für den Aufenthalt und die Fortführung des Familienlebens in Österreich", heißt es in der vom Innenministerium per Aussendung verkündeten Entscheidung weiter.
Zumindest das Polytechnikum soll Arigona Zogaj in Österreich aber abschließen dürfen, so Platter: "Ich will der jungen Frau bei ihrer Ausbildung nicht im Wege stehen." Es gebe zwar keine Basis für Zuwanderung, aber der Abschluss der Schullaufbahn werde auf diese Weise sichergestellt.
Beschwerde von VfGH abgewiesen
Zuvor hatte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Beschwerde der Familie Zogaj abgewiesen. Die Verweigerung einer Erstniederlassungsbewilligung für die kosovo-albanische Flüchtlingsfamilie war demnach nicht verfassungswidrig.
Der VfGH hielt am Freitag ausdrücklich fest, dass die Abweisung der Beschwerde nicht bedeute, dass Arigona Zogaj und ihre Mutter Nurie nun das Land verlassen müssen. Vater Devat und vier Kinder wurden bereits in das Kosovo abgeschoben.
Es lag an Platter
Vielmehr wurde betont, dass Platter weiterhin ein humanitäres Aufenthaltsrecht gewähren hätte können. "Sein Handlungsspielraum bleibt durch die VfGH-Entscheidung unberührt", hieß es seitens des Höchstgerichts. Außerdem kann sich die Familie noch an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wenden.
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