Das bedeutet, dass die derzeitige Regelung vermutlich illegal ist: Denn fast immer, wenn der VfGH in der Vergangenheit von sich aus ein Gesetzesprüfungsverfahren einleitete, hatte das die Aufhebung der Gesetzespassagen zur Folge.
Kein Antrag möglich
Konkret können die Betroffenen derzeit selbst keinen Antrag auf Niederlassungsbewilligung stellen. Vielmehr sind sie davon abhängig, dass die Behörde von sich aus tätig wird. Das widerspricht nach Meinung der Verfassungsrichter der Menschenrechtskonvention und ist damit verfassungswidrig.
Bestimmung von Asylgesetz illegal
Außerdem hob der VfGH eine Ausweisungsbestimmung im Asylgesetz als verfassungswidrig auf. Konkret geht es um den "Durchführungsaufschub", mit dem eine Ausweisung aus vorübergehenden Gründen (etwa Krankheit oder Schwangerschaft) nicht durchgeführt werden darf.
Illegal ist die derzeitige Praxis, dass mit der Ablehnung eines Asylantrags auch die Ausweisung verfügt wird - ohne dass der "Durchführungsaufschub" verlängert werden kann.
Keine Reparaturfrist
Die Aufhebung der Bestimmung zum Durchführungsaufschub erfolgte mit sofortiger Wirkung. Eine Reparaturfrist kam für den VfGH "angesichts der Schwere des verfassungswidrigen Eingriffes" nicht infrage.
Verwunderung über Regierung
Als "merkwürdig" empfand VfGH-Präsident Karl Korinek hier die Stellungnahme der Regierung: Sie habe überhaupt nicht bestritten, dass diese Regelung verfassungswidrig ist - und nur darauf hingewiesen, dass es ohnehin Möglichkeiten gebe, anders zu entscheiden.
Weiter Streit über VfGH-Befugnisse?
Beruhigt zeigte sich Korinek in Sachen Asylgerichtshof. Er habe vom Bundeskanzleramt die Auskunft erhalten, dass die Forderungen von Innenminister Günther Platter (ÖVP) offenbar auf einem Missverständnis beruhten - und nicht daran gedacht sei, die Kontrollbefugnisse des VfGH einzuschränken.
In seiner schriftlichen Reaktion auf die VfGH-Entscheidungen beharrte Platter allerdings auf seinem Vorschlag, wonach grundsätzlich der geplante Asylgerichtshof in letzter Instanz entscheidet und die Höchstgerichte nur in Ausnahmefällen angerufen werden können.
Auch zu seinem Wunsch nach einer zeitlichen Befristung für die Höchstgerichte für Entscheidungen im Asylbereich steht Platter. Im Ministerium verwies man zusätzlich darauf, dass das in erster Linie den Verwaltungsgerichtshof betreffe.
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