Zweite Kategorie: Personen, die im Rahmen des Fremdenrechts von außen einen Antrag auf temporären oder dauerhaften Aufenthalt stellen. Aussicht auf dessen Genehmigung hat man hier beispielsweise, wenn man zu den gesuchten "Schlüsselarbeitskräften" zählt.
Schließlich gibt es noch das derzeit so umstrittene humanitäre Bleiberecht: Dieses kann der Innenminister besonders "gut integrierten" Zuwanderern erteilen.
Genfer Flüchtlingskonvention
Das Asylrecht ist ein in der Genfer Flüchtlingskonvention festgeschriebenes Menschenrecht. Demnach müssen Staaten Menschen, denen in ihrer Heimat aufgrund ihrer Rasse, Herkunft oder ihres Geschlechts politische Verfolgung droht, Asyl gewähren.
Außerdem untersagt die Flüchtlingskonvention Abschiebung in ein Gebiet, in dem Leben oder Freiheit des Abgeschobenen aus Gründen seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion oder seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Jahrelanges Bangen
Ein Asylverfahren kann durch drei Instanzen gehen, in der Regel werden aber nur zwei befasst: das Bundesasylamt und der unabhängige Asylsenat. Letzterer soll nun zum Asylgerichtshof ausgebaut werden.
Als dritte Instanz können Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof angerufen werden. Asylwerber warten teilweise bis zu zehn Jahre auf den Ausgang ihres Verfahrens. Mehr als ein Drittel der Verfahren dauern länger als drei Jahre.
Familiennachzug limitiert
Im Rahmen des Fremdenrechts einwandern dürfen beispielsweise Familienangehörige von Personen, die bereits legal im Land sind. Dieser Familiennachzug ist allerdings mittels Quotenregelung limitiert.
Auch Schlüsselarbeitskräfte haben auf Einladung des Arbeitgebers gute Aussichten auf einen legalen Aufenthaltstitel abseits des Asylrechts. Die Kriterien dafür sind unter anderem besondere auf dem inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Fertigkeiten oder Ausbildungen sowie ein bestimmtes Minimaleinkommen.
Weiters gibt es noch die Möglichkeiten, per Touristenvisum, Studienvisum oder als Saisonnier temporär in das Land zu kommen.
Menschenrechtskonvention für Bleiberecht
Das humanitäre Bleiberecht leitet sich aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab, dem Menschenrecht auf Privat- und Familienleben. Dieses Bleiberecht ermöglicht es den Behörden, "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" eine Aufenthaltsberechtigung für zwölf Monate auch dann zu erteilen, wenn die Asylanträge in letzter Instanz abgelehnt wurden.
Beantragt werden muss es vom zuständigen Landeshauptmann, die Entscheidung liegt beim Innenminister.