Sie hatte demnach im Rahmen des Verfahrens darauf hingewiesen, dass das Paar aus "dem marokkanischen Kulturkreis" stamme, "für den es nicht unüblich ist, dass der Mann gegenüber der Frau ein Züchtigungsrecht" ausübe.
In einer dienstlichen Erklärung zu dem von der Anwältin der Ehefrau gestellten Befangenheitsantrag habe sie ihre rechtliche Einschätzung dann unter Bezug auf eine Stelle im Koran verdeutlicht.
Als koranische Begründung für die Züchtigung der Frauen durch die Ehemänner gilt manchen Muslimen Sure vier, Vers 34.
Auflagen für Mann
Das Paar heiratete laut Amtsgericht im Jahr 2001 "gemäß den Vorschriften des Korans". Seit Mai 2006 leben die beiden getrennt voneinander. Im vergangenen Juni untersagte das Familiengericht in einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz dem Mann, sich der Wohnung der Frau weiter als bis auf eine Entfernung von 50 Metern zu nähern.
Diese beantragte den Angaben zufolge die sofortige Scheidung, weil sie von ihrem Mann schwer misshandelt und auch noch nach der Trennung von ihm bedroht worden sei.
Sofortige Scheidung nur bei "Härte"
Für eine Scheidung muss eine Ehe nach deutschem Recht als gescheitert erklärt werden. Das wird gewöhnlich nach einem Trennungsjahr festgestellt. Eine vorherige Scheidung ist nur bei "unzumutbarer Härte" möglich.
Die Ehefrau beantragte nun vor Gericht Prozesskostenhilfe, um eine vorzeitige Scheidung nach der Härtefallregelung zu erreichen. Die zuständige Richterin wies die Frau dabei darauf hin, dass nach ihrer Bewertung die Voraussetzungen für eine Härtefallentscheidung nicht vorlägen.
In diesem Zusammenhang nahm sie Bezug auf den "marokkanischen Kulturkreis", in dem das Züchtigungsrecht des Mannes nicht unüblich sei. Sie schlug vor, das Verfahren bis zum Ablauf des Trennungsjahres ruhen zu lassen.
Anwältin sah Befangenheit
Die Anwältin beantragte auf Grund der Begründung im Jänner, die Richterin wegen Befangenheit abzulehnen. Diesem Antrag gab ein anderer Richter am Mittwoch statt. Seine Entscheidung ist nicht anfechtbar. Für das Scheidungsverfahren ist daher ab jetzt eine andere Richterin zuständig.
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